Verwalterwechsel
Hausverwaltung abwählen und kündigen nach neuer WEG-Reform
Die am 01.12.2020 in Kraft getretene WEG-Reform hat zu erheblichen Änderungen bei der Abwahl des WEG-Verwalters geführt.
Denn nun kann der Verwalter jederzeit und grundlos von seinem Amt durch einfachen Mehrheitsbeschluss abberufen werden.
Das gilt auch für die vor dem 01.12.2020 erfolgten Verwalterbestellungen.
Abwahl des Verwalters nun jederzeit möglich
In der Vergangenheit war für die vorzeitige Abwahl des WEG-Verwalters das Vorliegen eines wichtigen Grundes notwendig.
Dies ist nach § 26 Abs. 3 Satz 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) nun nicht mehr erforderlich.
Damit kann der Verwalter zu jedem Zeitpunkt und ohne etwaige Gründe durch einfachen Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer abgewählt werden.
Eine Abmahnung des Verwalters, welche früher unter bestimmten Voraussetzungen vor einer Abberufung aus wichtigem Grund notwendig war, ist nun entbehrlich.
Abwahl und Kündigung nach der neuen WEG-Reform
1. Abwahl und Kündigung in der Eigentümerversammlung
I.d.R. ist es erforderlich, dass für die Abwahl und Kündigung eine außerordentliche Wohnungseigentümerversammlung einberufen werden muss.
Dies setzt nach § 24 Abs. 2 WEG voraus, dass
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mehr als 25% der Wohnungseigentümer (gezählt nach Köpfen, nicht nach Miteigentumsanteilen)
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in Textform (per Brief, E-Mail oder Messenger)
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unter Angabe des Zwecks und der Gründe
eine solche Einberufung verlangen.
2. Abwahl und Kündigung im schriftlichen Umlaufverfahren
Speziell bei kleineren Wohnungseigentümergemeinschaften ist ein Umlaufbeschluss ein probates Mittel, um sich schnell und ohne umständliche Eigentümerversammlung
vom Verwalter zu trennen.
Voraussetzung für einen wirksamen Umlaufbeschluss ist jedoch,
dass alle im Grundbuch eingetragenen Wohnungseigentümer ihre Zustimmung in Textform (per Brief, E-Mail oder Messenger) erklären.
Fehlt nur eine Zustimmung, etwa als Folge einer Enthaltung, ist der Beschluss nicht wirksam.
Initiiert werden kann das Umlaufverfahren sowohl vom Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats oder seinem Vertreter als auch von jedem einzelnen Wohnungseigentümer.
Im Zuge der Abberufung des Verwalters und auch der Kündigung des Verwaltervertrags sind eine Reihe von Formalitäten zu beachten. Um Formfehler zu vermeiden und einen unwirksamen Beschluss vorzubeugen stehen wir Ihnen beratend zur Seite. Nehmen Sie Kontakt mir uns auf. Wir regeln das.